ibr News - Vergabe #07/2014
Sind Bietergemeinschaften grundsätzlich unzulässig?
Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann und die deswegen verboten ist. Dabei bildet den Tatbestand einer möglichen Wettbewerbseinschränkung in Vergabeverfahren der Umstand, dass sich die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten. Das kann gegen die gesetzlichen Kartellverbote verstoßen. Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nur zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - Verg 2/14
Berufsgenossenschaften sind öffentliche Auftraggeber!
Die deutschen Berufsgenossenschaften - insbesondere auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften - sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Sie werden durch Stellen, welche unter § 98 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB fallen, überwiegend finanziert. Das hat die VK Südbayern entschieden.
VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
Aufhebung der Ausschreibung: Was ist ein "anderer schwerwiegender Grund"?
Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist nach der vorgestern veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 20.03.2014 aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden.
BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13