ibr News - Haftung #06/2014
Keine Enthaftung für Mängel durch versteckte Hinweise!
Auch wenn die Bauvertragsparteien nur eine bestimmte, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Ausführungsart vereinbart haben, muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. Eine Haftung des Auftragnehmers für Baumängel entfällt, wenn er hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung (hier: ein vom Auftragnehmer vertriebenes Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern) mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss. Versteckte Hinweise in den Vertragsformularen reichen zur Erfüllung dieser Hinweispflicht nach Ansicht des OLG Brandenburg aber nicht aus.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 12 U 133/13
Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau nach 20-jähriger Nutzung!
Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden. Das hat das OLG Frankfurt am 22.01.2014 entschieden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 4 U 38/13