ibr News - Bauvertrag #23/2014
Zur Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten gehören auch die Anschlüsse!
Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu nach Ansicht des OLG Nürnberg auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 U 1764/12