ibr News - Bauvertrag #20/2014
Wann liegt eine endgültige Erfüllungsverweigerung vor?
Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet. Das hat der BGH in seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 18.09.2014 entschieden.
BGH, Urteil vom 18.09.2014 - VII ZR 58/13
Lieferant nimmt bindendes Angebot zurück: Auftraggeber kann Schadensersatz verlangen!
Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Erhält der Auftraggeber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, muss der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen, so das OLG Köln im Beschluss vom 21.07.2014.
OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2014 - 11 U 10/14