ibr News - Bauvertrag #13/2014
Änderungen im Annahmeschreiben sind deutlich hervorzuheben!
In seiner am 10.06.2014 veröffentlichten Entscheidung vom 14.05.2014 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 129/09 = IBRRS 2010, 3365). Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebots anstelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen.
BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VII ZR 334/12
Funktionalität technisch nicht erreichbar: Als Mängelrecht nur Schadensersatz!
Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu. Das hat der Bundesgerichtshof am 08.05.2014 entschieden.