ibr News - Bauvertrag #06/2014
Umkehr der Beweislast für Mängelursache in AGB unwirksam!
Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel (hier: überhöhter Trittschallpegel) auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof am 06.02.2014 entschieden.
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12
Kein optisch einheitliches Erscheinungsbild: Dielen mangelhaft!
Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, so dass sie sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor, so das OLG Naumburg.
OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2013 - 10 U 9/13