ibr News - Bauvertrag #03/2014
Trotz detaillierten LV: Behelfsbrücke (nur) funktional beschrieben!
Wird in einer Position eines detaillierten Leistungsverzeichnisses eine Leistung (hier: eine Behelfsbrücke) funktional beschrieben, bringt der Auftraggeber dadurch zum Ausdruck, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird das Risiko, welche statischen und konstruktiven Erfordernisse zu erfüllen sind, nach einer Entscheidung des OLG Dresden in zulässiger Weise auf den Auftragnehmer verlagert.
OLG Dresden, Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 123/12; BGH, 19.12.2013 - VII ZR 67/13 (NZB zurückgewiesen)
Nachtragsforderung wird durch Bezahlung nicht anerkannt!
Die vorbehaltslose Bezahlung einer (Abschlags-)Rechnung über eine zusätzliche Leistung enthält keine Aussage des Auftraggebers, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das hat ebenfalls das OLG Dresden entschieden.
OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2012 - 13 U 1004/11; BGH, 21.11.2013 - VII ZR 209/12 (NZB zurückgewiesen)
Hinweispflicht verletzt: Haftung auf eigene Leistung begrenzt!
Jeder Unternehmer muss prüfen, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf denen seine eigene Leistung aufbaut, eine geeignete Grundlage bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Frage stellen könnten. Muss er insoweit Bedenken haben, hat er sie dem Auftraggeber mitzuteilen. Diese Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers besteht nicht nur, wenn die Parteien die VOB/B vereinbart haben, sondern bei jeglichem Bauvertrag. Ein Dachdecker, der sich zur Neueindeckung eines Daches verpflichtet hat, muss den Besteller deshalb darauf hinweisen, dass das Vorgewerk "Unterspannbahn" unübersehbare Schäden (Durchlöcherung, Herabhängen, Risse) aufweist. Kommt er dieser Hinweispflicht nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen. Der Unternehmer, der seine Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt hat, kann nur auf Nachbesserung seiner eigenen Bauleistungen in Anspruch genommen werden. Der Schadensersatzanspruch ist deshalb nach Ansicht des OLG Schleswig auf diejenigen Kosten begrenzt, die seine eigene Leistung betreffen.
OLG Schleswig, Urteil vom 04.12.2012 - 3 U 102/09; BGH, 30.10.2013 - VII ZR 345/12 (NZB zurückgewiesen)
Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme!
Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf das Erfordernis einer Nacherfüllungsfrist nicht an. So das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.01.2014.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 - 4 U 149/13