ibr News - Bauträger #19/2014
Aufzug nur einschalig ausgeführt: Bauträger muss 400.000 Euro Mängelbeseitigungskosten tragen!
Verweist der Erwerberkaufvertrag in Bezug auf die Leistungspflichten des Bauträgers auf eine notarielle Begleiturkunde und ist dieser als Anlage eine Baubeschreibung beigefügt, gehören die darin getroffenen Festlegungen (hier: zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts) zum Leistungssoll des Bauträgers. Das gilt auch dann, wenn das Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits weitgehend fertig gestellt ist. Gehen von einem Aufzugsschacht Geräuschemissionen aus, weil der Schacht entgegen den Festlegungen in der Baubeschreibung nur einschalig hergestellt worden ist, ist die Mängelbeseitigung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn mit ihr Kosten in Höhe von über 400.000 Euro verbunden sind. Das hat das OLG Hamburg entschieden.
OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2014 - 11 U 173/10