ibr News - Bauträger #13/2014
Auch nach vollständiger Mängelbeseitigung verbleibt ein merkantiler Minderwert!
Wohnungseigentumseinheiten in einer bevorzugten Wohngegend sind marktgängige und verwertbare Objekte, so dass nach der Beseitigung von Baumängeln grundsätzlich ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt. Ein solcher Minderwert kann dem OLG München zufolge auch dann eintreten, wenn aus technischer Sicht die Mängel vollständig beseitigt sind. Insofern bildet dieser Minderwert die - bautechnisch unzutreffende - Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise ab. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass eine Reparatur nicht die fachliche Qualität einer von vorneherein richtigen Herstellung erreicht.
OLG München, Urteil vom 17.12.2013 - 9 U 960/13 Bau
Bauvorhaben zu tief ausgeführt: Vermessungsingenieur und Architekt haften!
Auf einen Vertrag zwischen dem Bauherrn und einem Vermessungsingenieur über die Erstellung eines Lage- und Höheplans sowie die Berechnung der Abstandsflächen findet Werkvertragsrecht Anwendung. Ein Vermessungsingenieur hat sich bei der Vermessung an den Vorgaben zu orientieren, die im Bebauungsplan festgesetzt sind. Andernfalls ist seine Leistung mangelhaft. Der Architekt ist nach Ansicht des OLG Köln dann zur Überprüfung der Einmessung verpflichtet, die der Vermessungsingenieur vornimmt. Dabei hat der Architekt zu überprüfen, ob die Einmessung nach zutreffenden Vorgaben erfolgt ist und ob der Einmessplan mit der genehmigten Planung übereinstimmt.
OLG Köln, Urteil vom 15.06.2012 - 19 U 116/11;
BGH, 08.05.2014 - VII ZR 203/12 (NZB zurückgewiesen)