ibr News - Bausicherheiten #15/2014
Bürgschaft für strittige Nachträge gestellt: Wann ist sie zurückzugeben?
Stellt ein Auftraggeber gemäß einer vertraglichen Regelung "Macht einer der Vertragspartner Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrags abzuwenden. Sicherheit kann insbesondere durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden." eine Bürgschaft zur Absicherung strittiger Nachtragsforderungen eines Auftragnehmers und zur Abwendung einer Leistungsverweigerung, kann der Auftraggeber nach Eintritt der Abrechnungsreife unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde klagen; im Rahmen dieser Klage ist zu prüfen, ob die vom Auftragnehmer geltend gemachten Nachtragsforderungen berechtigt sind. Das hat der BGH am 26.06.2014 entschieden.
BGH, Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 289/12