ibr News - Bauhaftung #08/2014
Bereits mit der zweckwidrigen Verwendung des Baugelds tritt der Schaden ein!
Das Verwendungsverbot des § 1 Abs. 1 BauFordSiG tritt bereits dann ein, wenn der Baugeldempfänger die faktische Möglichkeit und rechtliche Befugnis hat, das Baugeld zu verwenden. Der Erhalt von Baugeld kann deshalb auch durch die Zahlung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer des Auftragnehmers nach Abtretung des dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Vergütungsanspruchs erfolgen. Ein Schaden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG tritt nach Ansicht des OLG Hamm dabei bereits im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung des Baugelds ein. Ein endgültiger Ausfall mit den Forderungen ist nicht erforderlich.