ibr News - Architekten und Ingenieure #17/2014
Architekt muss in der Grundlagenermittlung zu Leistungszielen beraten!
Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen.*)
BGH, Urteil vom 10.07.2014 - VII ZR 55/13, IBR 2014, 552
Wünsche des Auftraggebers missachtet: Planung des Architekten mangelhaft!
1. Skizziert der Auftraggeber seine Wünsche im Hinblick auf die Ausgestaltung des Bauvorhabens in einer Zeichnung, muss der Architekt diese Wunschvorstellung auf ihre Machbarkeit hin überprüfen und planerisch weitestmöglich realisieren. 2. Kommt ein Architekt im Zuge der Machbarkeitsprüfung fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Vorstellung des Auftraggebers nicht zu realisieren ist, entlastet es ihn nicht, wenn der Auftraggeber seine Wunschvorstellung aufgibt und einer Planung zustimmt, die sich technisch nicht realisieren lässt. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2014 - 12 U 184/12, IBR 2014, 558
Wer Planungsleistungen (faktisch) erbringt, muss auch mangelfrei planen!
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Ausschreibungsplanung für einen Verbau kann sich dem OLG Stuttgart zufolge auch durch die faktisch übertragene und vollzogene Übernahme der Leistung ergeben. Ob damit eine Haftungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt des Gefälligkeitsverhältnisses verbunden ist (hier verneint), ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten.
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2012 - 2 U 3/12;
BGH, 08.05.2014 - VII ZR 259/12 (NZB zurückgewiesen)