ibr News - Architekten und Ingenieure #15/2014
Architekt muss über Genehmigungsfähigkeit vollständig und richtig beraten! 1. Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen.*)
2. Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 134/12, IBR 2013, 269).*)
3. Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in Gestalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor Ausführung der Mängelbeseitigung erkannt hat.*)
BGH, Urteil vom 10.07.2014 - VII ZR 55/13
Vergabevorschriften verletzt: Projektsteuerer haftet für zurückzuerstattende Zuwendungen!
Ein Projektsteuerer haftet nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.06.2014 auf Schadensersatz, wenn sein Auftraggeber Zuwendungen zurückerstatten muss, weil bei der Verwendung der Zuwendungen Vergabevorschriften verletzt wurden oder die Vergabe nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden kann.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 - 17 U 5/14
Ingenieurvertrag mit ARGE schützt auch den Bauherrn!
1. Ein Ingenieurvertrag mit einer ARGE über die Errichtung eines Wasserbauwerks entfaltet Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, hier des Landes als Eigentümer einer geschädigten Brücke.*)
2. Bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung kann die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die Schaden stiftende Handlung zurückzuführen sind. Für den Mitverschuldenseinwand kann nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch gänzlich entfällt.*)