ibr News - Architekten und Ingenieure #14/2014
Ein Innenarchitekt ist kein Architekt!
Das OLG Oldenburg hat am 21.05.2014 entschieden, dass ein Planer, der nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" nicht befugt ist, dies dem künftigen Auftraggeber grundsätzlich schon bei Vertragsverhandlungen offenbaren muss. Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung berechtigt den Auftraggeber zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder zur Kündigung aus wichtigem Grund.
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2014 - 3 U 71/13
Keine Arglisthaftung des Architekten trotz gravierender Ausführungsmängel!
Den Architekten trifft im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung eine erhöhte Überwachungspflicht, wenn es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, wie dies etwa bei Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten der Fall ist. Das gilt auch dann, wenn bestimmte Bauarbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. Erkennt der Architekt gravierende Ausführungsmängel trotz zahlreicher Baustellenbesuche nicht, spricht dies zwar dafür, dass der Architekt seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Architekt kann diesen Beweis des ersten Anscheins allerdings dadurch ausräumen, dass er darlegt und beweist, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat, so das OLG Frankfurt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2012 - 6 U 181/11;
BGH, 06.02.2014 - VII ZR 327/12 (NZB zurückgewiesen)