ibr News - Architekten und Ingenieure #11/2015
Kontrolle der Ausführungsplanung erstreckt sich auch auf "fremde" Pläne!
Hat sich ein Architekt vertraglich zur Kontrolle der Ausführungsplanung verpflichtet, muss er sich auch mit etwaigen eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen seitens eines weiteren vom Bauherrn eingeschalteten Architekten - jedenfalls im Rahmen seiner Koordinierungspflichten - inhaltlich auseinandersetzen und ggf. korrigierend eingreifen und darf sich jedenfalls nicht ohne eindeutigen Hinweis an den Bauherr darauf zurückziehen, mit alledem habe er schlicht nichts mehr zu tun.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015 - 22 U 48/15
Gefahrenquelle auf der Baustelle: Architekten trifft Verkehrssicherungspflicht!
Die sog. "sekundäre Verkehrssicherungspflicht" aktualisiert sich bereits bei Kenntnis von einer Gefahrenquelle, die durch ihr bloßes Vorhandensein für jedermann auf der Baustelle eine Gefahr birgt, zu einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Architekten. Darauf weist das OLG Hamburg hin.
OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2015 - 1 U 245/13