ibr News - Architekten und Ingenieure #10/2015
Baumängelansprüche verjährt: Nur der Architekt haftet!
Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel als Gesamtschuldner, und zwar auch dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer dagegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet. Versäumt es der Architekt hingegen, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und sie insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Denn die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft, so das OLG Düsseldorf, allein den Architekten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - 23 U 91/12;
BGH, 26.03.2015 - VII ZR 333/13 (NZB zurückgewiesen)
Vertrag über Vollarchitektur: Keine Teilabnahme nach Leistungsphase 8!
Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht des Auftraggebers zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8, wenn der Architekt auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt ist. Sind die Leistungen des Architekten mangelhaft, kommt dem OLG München zufolge auch keine konkludente Abnahme nach der Leistungsphase 8 in Betracht. OLG München, Urteil vom 10.02.2015 - 9 U 2225/14 Bau
Vertrag vor Unterschrift zu Stande gekommen: Architekt kann nur die Mindestsätze verlangen!
Ein Architektenvertrag kann bereits vor seiner Unterzeichnung durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen. In einem solchen Fall gelten die jeweiligen Mindestsätze der HOAI als vereinbart, weil bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 - 14 U 114/13;
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 244/14 (NZB zurückgewiesen)