ibr News - Architekten und Ingenieure #06/2015
Auftraggeber realisiert zweiten Bauabschnitt: Architekt muss seine bisherige Planung überprüfen!
Der zunächst mit der Planung nur eines Mehrfamilienhauses beauftragte Architekt muss bereits erstellte Pläne überprüfen und abändern, wenn er vom Bauherrn den Auftrag zur Planung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück erhält und er erfährt, dass die beiden Tiefgaragen miteinander durch eine Durchfahrt verbunden werden sollen. Dabei muss er nach Ansicht des OLG Jena erkennen, dass Fahrzeuge eine nachträglich geschaffene Durchfahrtsmöglichkeit in einer Tiefgarage nicht in einer Geradeausbewegung erreichen können, sondern zuvor in einer Art Abbiegebewegung in die Durchfahrt einlenken müssen. Auf die hiermit verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit hat er den Auftraggeber ebenso wie auf die Möglichkeit einer zeitnah zu realisierenden Umplanung hinzuweisen.
OLG Jena, Urteil vom 10.09.2014 - 2 U 624/11
Kein Toleranzrahmen bei Vereinbarung einer Kostenobergrenze!
Eine Kostenobergrenze kann nach Ansicht des OLG Schleswig auch konkludent neben einem schriftlichen Architektenvertrag vereinbart werden. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Bauherr nur begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten hat, dem Architekten dies bekannt ist und er diesen Umstand seiner Tätigkeit zu Grunde legt. Wird die Kostenobergrenze überschritten, ist das Architektenwerk mangelhaft, da ihm eine vereinbarte Eigenschaft fehlt. Bei der Überschreitung des Kostenrahmens ist dem Architekten kein Toleranzrahmen zuzubilligen. Ein Toleranzrahmen besteht bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze nur, wenn er sich durch die Auslegung der Vereinbarung ermitteln lässt.
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2012 - 1 U 8/12;
BGH, 12.03.2015 - VII ZR 333/12 (NZB zurückgewiesen)