ibr News - Architekten und Ingenieure #05/2016
TG-Stellplatz nicht "richtig" nutzbar: Architekt und Statiker haften!
Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist. Auch wenn die mangelhafte Planung auf einer Vorgabe des Statikers beruht (Versetzen einer tragenden Stütze in der Tiefgarage), ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er seinen Auftraggeber auf die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes hinweist und dieser das Risiko der Planung übernimmt, so das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 24.02.2016. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist - so das OLG weiter - mangelhaft, wenn er das Versetzen einer tragenden Stütze aus statischen Gründen als "zwingend notwendig" bezeichnet, eine statische Notwendigkeit aber tatsächlich nicht besteht und durch das Versetzen der Stütze ein Tiefgaragenstellplatz nicht mehr den Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist.
OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - 16 U 50/15
Prüfingenieur für Baustatik übt kein öffentliches Amt aus!
Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen. Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann, so der Bundesgerichtshof in seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 31.03.2016.
BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 70/15
Bauunternehmer überzahlt: Architekt haftet!
Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung im Rahmen der Leistungsphase 8 gehört es dem OLG Frankfurt zufolge, dass der Architekt dem Bauherrn Zahlungsempfehlungen gibt. Hierbei hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden.