ibr News - Architekten und Ingenieure #02/2016
Architektenvertrag gerät in Vergessenheit: Honoraranspruch nach 15 Jahren verwirkt?
Auch Honoraransprüche aufgrund einer freien Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI 1996 abrechnen. Sie werden daher erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig. Wird die Leistungserbringung einvernehmlich zurückgestellt und gerät der Architektenvertrag sodann beidseits in Vergessenheit, hat der Architekt seine Honoraransprüche allein durch schlichtes Stillschweigen auch - so das OLG München - nach 15 Jahren noch nicht verwirkt.
OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 3489/14 Bau
Bauherr erkennbar unschlüssig: Kein Architektenvertrag, kein Honorar!
Ein Architekten-/Ingenieurvertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Zur Annahme eines solchen Vertragsschlusses reicht aber die Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht und entgegengenommen worden sind, als solche nicht aus. Eine Vermutung dahingehend, dass umfangreiche Architekten-/Ingenieurleistungen nur im Rahmen eines Vertrags erbracht werden, gibt es nicht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Architekten-/Ingenieurvertrag durch konkludente Willenserklärungen zu Stande gekommen ist, ist auch zu berücksichtigen, dass bei größeren Bauvorhaben Leistungen des Architekten ohne vertragliche Vereinbarung allgemein üblich sind, insbesondere wenn sich der Bauherr noch nicht darüber im Klaren ist, ob und in welchem Umfang er ein Vorhaben durchführen will. Ist sich der Bauherr erklärtermaßen noch nicht schlüssig, ob und in welchem Umfang er bauen will, spricht das dafür, dass Teilleistungen des Architekten nicht auf Grundlage eines Werkvertrags erbracht werden sollen. Darauf weist das OLG Jena hin.
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2014 - 1 U 509/14;
BGH, 08.10.2015 - VII ZR 18/15 (NZB zurückgewiesen)
Architekt muss auf Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens hinweisen!
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt hat den Bauherrn auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die damit bestehenden Kostenrisiken hinzuweisen. Darauf weist das OLG München hin.
OLG München, Beschluss vom 23.07.2015 - 9 U 4888/14 Bau