ibr News - Architekten & Ingenieure #08/2014
Kein Pauschalhonorar in Höhe von 16% der "anrechenbaren Baukosten nach HOAI"!
Die Regelung in einem Architektenvertrag, wonach der Architekt "eine Pauschalvergütung in Höhe von 16% der anrechenbaren Baukosten nach HOAI" erhält, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weil es keine "anrechenbaren Baukosten nach HOAI" gibt. Die Unwirksamkeit einer vereinbarten Pauschalvergütung führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Architektenvertrags. Vielmehr ist der Vertrag als wirksam anzusehen und die Honorarvereinbarung ist insoweit aufrechtzuerhalten, als sie Anhaltspunkte dafür enthält, welche zulässige Vergütung die Parteien festlegen wollten. Lässt sich kein übereinstimmender Parteiwille in Bezug auf die Einordnung des vereinbarten Honorars innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der HOAI feststellen, kommt nur ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage der HOAI ohne eine Honorarvereinbarung in Betracht. Fehlen entsprechende Bemessungskriterien des Pauschalhonorars, ist wie beim Fehlen einer Honorarvereinbarung nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Das hat das OLG Koblenz entschieden.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.2012 - 10 U 754/11;BGH, 23.01.2014 - VII ZR 167/12 (NZB zurückgewiesen)
Verschiedene Planungsalternativen: Wie muss der Architekt den Bauherrn beraten?
Im Rahmen seiner Planung hat der Architekt die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären. Inhalt und Umfang der Beratung richten sich nach ihrem Zweck, dem Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, welche Planung verwirklicht werden soll. Dazu gehört es, ihm die verschiedenen Planungsalternativen aufzuzeigen, ihn darüber aufzuklären, welche Möglichkeiten der Umsetzung bestehen, und die jeweiligen Vorteile, Nachteile und Risiken zu erörtern. Er muss dabei sämtliche Umstände offenbaren, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Auftraggebers wesentlich sind. Art und Umfang der Beratung richten sich nach allgemeinen Grundsätzen auch nach dem - gegebenenfalls durch Sonderfachleute vermittelten - Kenntnisstand des Auftraggebers. Soweit der Architekt nicht über notwendige Spezialkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit dieser einen Sonderfachmann einschalten kann, der die fehlenden Fachkenntnisse vermittelt, so das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 06.03.2014.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 - 5 U 84/11
Akquise gegen Entgelt unterhalb der Mindestsätze?
1. Grundsätzlich schließt jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, zumindest stillschweigend einen Architektenvertrag ab. Daher muss er damit rechnen, an den Architekten eine Vergütung zu zahlen. Besonders gilt dies, wenn die Leistung mit einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist. Denn derartige Leistungen werden regelmäßig nicht unentgeltlich erbracht.
2. Es ist davon auszugehen, dass jeder Architekt nur für eine bestimmte Zeit bereit sein wird, unentgeltliche "Vorleistungen" im vertragslosen Zustand zu erbringen.
3. Die Beantwortung der Frage, ob der Architekt werbend tätig wird, um den Auftrag zu erhalten - dann handelt es sich um eine unentgeltliche Akquisitionstätigkeit -, oder ob er bereits auf vertraglicher Grundlage eine vergütungspflichtige Tätigkeit wahrnimmt, hängt letztlich allerdings von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
4. Soll ein Architektenvertrag erst geschlossen werden, wenn eine endgültige Entscheidung über die konkrete Art des Bauvorhabens getroffen wurde, steht es den Parteien frei, für die als Akquisitionstätigkeiten erbrachten Planungsleistungen ein Entgelt zu vereinbaren, das sich unterhalb der Mindestsätze der HOAI bewegt.
OLG Jena, Urteil vom 08.01.2014 - 2 U 156/13 (nicht rechtskräftig)