ibr News - Architekten & Ingenieure #07/2014
Architekt erbringt seine Leistungen nicht vollständig: Honorar wird gekürzt!
Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Es ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist. Der Architekt hat regelmäßig die Arbeitsschritte zu erbringen, die als planerische Vorgaben für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können, und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat. Erbringt der Architekt die von ihm geschuldeten Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, ist sein Honoraranspruch entsprechend zu mindern.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014 - 12 U 136/13
Tragwerksplaner muss besonders schadensträchtige Details zeichnerisch vorgeben!
Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details, zu denen der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehört, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung, und zwar unabhängig von der Planung.
OLG Naumburg, Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 95/13
Doppelhaushälften: Erhöhte Überwachungspflicht im Bereich Schallschutz!
Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten. Darauf weist das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 27.02.2014 hin.
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 21 U 159/12