ibr News - Aktuelle Volltexturteile #19/2014
Ausführung von Erdarbeiten: Welche Prüfungspflichten hat der Tiefbauunternehmer?
Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen. Diese Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Unternehmer, der die Tiefbauarbeiten ausführt, als auch denjenigen, der die Arbeiten durch Beauftragung eines (Nach-)Unternehmers veranlasst. Überträgt der ausführende Unternehmer die Prüfungspflichten im Bauvertrag an seinen Auftraggeber, verbleiben ihm dennoch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer er seinerseits kontrollieren muss, ob sein Auftraggeber sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hat. Das hat das OLG Köln entschieden.
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13
Rohbau wird beheizt: Architekt muss Vorkehrungen gegen Schimmel veranlassen!
Ein Architekt, dem die Bauüberwachung übertragen wurde, hat unter anderem die Pflicht, die verschiedenen Gewerke zu koordinieren und den Bauherrn vor Baumängeln und vor Schaden zu bewahren. Hat ein Architekt Kenntnis davon, dass der Rohbau beheizt werden soll, obwohl die Öffnung von der Treppe zum Dachbereich noch nicht verschlossen ist, darf er sich dem OLG München zufolge nicht in den Weihnachtsurlaub verabschieden und den Bau "seinem Schicksal" überlassen, ohne Vorkehrungen gegen eine Schimmelbildung im Dach getroffen zu haben.
OLG München, Urteil vom 27.11.2013 - 13 U 835/13 Bau;
BGH v. 14.08.2014 - VII ZR 346/13 (NZB zurückgewiesen)
Zuschlag kann auch auf ein Unterkostenangebot erteilt werden!
Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig. Darauf weist die VK Sachsen hin. Der Auftraggeber darf einen Zuschlag daher auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Anbieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können. Dem Auftraggeber steht dabei ein Prognosespielraum zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die der Prognose zu Grunde gelegten Erwägungen sorgfältig zu dokumentieren.
VK Sachsen, Beschluss vom 02.04.2014 - 1/SVK/005-14