Honorrarrecht - Wo ist der Erfolg? Was bei Abschlagsrechnungen zu beachten ist
Wer seine geleisteten Arbeitsstunden für diverse Leistungen zwischenabrechnen möchte, muss Mindestanforderungen bei seiner Rechnungsstellung erfüllen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts München regt – gebilligt per Bundesgerichtshof – zur Sorgfalt an.
Der Fall: Zu profane Abrechnung
Ein Architekt war mit einem umfangreichen Leistungspaket beauftragt worden, das von einem Planungsberatungs-Konzept über die Ausführungsplanung und die Objektüberwachung bis zur Überwachung der Mangelbeseitigung und der Dokumentation reichte. In einer Abschlagsrechnung führte er jedoch nur eine Gesamtstundenzahl, einen Leistungszeitraum sowie anhängende monatliche Stundennachweise für 15 Monate auf. Das war dem Oberlandesgericht München bei einem folgenden Honorarrechtsstreit zu wenig.
Das Urteil
Der letztinstanzlich befasste Bundesgerichtshof pflichtete den bayerischen Richtern bei. Einem Werkvertrag sei die Erbringung eines Werkerfolgs immanent. Um aber erkennbar zu machen, welche der vertraglichen Verpflichtungen erbracht worden waren, sei eine Beschreibung des Erfolgs – oder Teilerfolgs – eine Mindestanforderung, um einen Vergütungsanspruch geltend zu machen (OLG München, Beschluss vom 16.08.2022 - 28 U 3011/22 Bau; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. VII ZR 170/22).
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Natalia Kwasigroch
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