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Honorrarrecht - Verträge mit Verbrauchern: Belehrungspflicht beachten!

Wer als Architekt Verträge mit Verbrauchern abschließt, muss nicht nur deren Widerrufsrecht im Blick haben, sondern auch seine eigene Belehrungspflicht rund um die Honorarhöhe. Sonst kann er trotz anderslautender Vereinbarung am Ende nur mit dem Basishonorar rechnen. Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Köln zeigt das.

Der Fall: Architekt klärt nicht gemäß §7 Abs. 2 HOAI auf

Bei einem Bauprojekt mit einem Verbraucher – also einer natürlichen Person, die das Projekt nicht überwiegend gewerblich nutzt – hatte der Architekt mit seinem Auftraggeber eine Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart. Jedoch hatte der Planer den Bauherren nicht gemäß §7 Abs. 2 HOAI über die Möglichkeit informiert, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln angegebenen Werte zu vereinbaren. Als es später zu Unstimmigkeiten zwischen beiden Beteiligten kam, forderte der Architekt rund 6.300 Euro als Stundensatzhonorar ein.

Das Urteil

Beim Oberlandesgericht Köln hatte er damit keinen Erfolg. Das Argument des Gerichts: Die unterlassene Belehrung des Verbrauchers hätte nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geführt, sondern vielmehr dazu, dass das Planerhonorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt sei. In seiner Klage hätte der Architekt also auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegen müssen – was ihm allerdings nicht gelang. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.04.2024, Az. 11 U 215/22).

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Svetlana Klamm

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Tel: +49 211 4 93 65-33
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