Honorarrrecht - Gilt die Bezahlung der Schlussrechnung als Abnahme?
„Nicht immer“ ist die Antwort des Bundesgerichtshofs auf diese Frage. Wenn noch Leistungen ausstehen, ist nicht deren prozentualer Anteil entscheidend, sondern ihre Bedeutung für den Auftraggeber – zum Beispiel die Leistungsphase 9.
Der Fall: Baumängel nach acht Jahren
Bei einem Bauprojekt war ein Architekt mit den kompletten Leistungsphasen 1–9 beauftragt worden. Nachdem im Jahr 1995 die Bauleistungen durch die Bauherren abgenommen wurden, stellte der Planer in 1996 seine Honorarschlussrechnung, die vorbehaltlos bezahlt wurde. Als später Baumängel auftraten, die die Auftraggeber selbst nicht beseitigen konnten, beantragten sie in 2004 ein selbstständiges Beweisverfahren und erhoben Vorschussklage auf die erwarteten Kosten. Doch der Architekt war der Auffassung, mit der Zahlung sei eine konkludente Abnahme erfolgt und darum Verjährung eingetreten.
Das Urteil
Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof – mit einer durchgehend einhelligen Meinung aller Instanzen: Um zu prüfen, ob eine konkludente Abnahme vorliegt, reicht es nicht, die Prozentanteile der Leistungen zu betrachten. Gerade die Leistungsphase 9 – wenn beauftragt – nehme anteilig einen eher untergeordneten Umfang in der Rechnung ein, sei aber für den Bauherrn von großer Wichtigkeit. Schließlich betreffe sie genau die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel. Aus diesem Grund durfte der Architekt die Zahlung nicht als Abnahmeerklärung der auch noch nicht vollständig erbrachten Leistungen verstehen – und der Beweisverfahrensantrag hemmte den Verjährungsanspruch rechtzeitig (Landgericht Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022, Az. 2 U 2012/17; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2023, Az. VII ZR 244/22).
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