Honorarrecht - Wie sind Wandansichten in puncto Honorar einzustufen?
Zählt die Anfertigung von Wandansichten mit Installationen oder Bedienungselementen zu den Grundleistungen – oder geht sie darüber hinaus? Die HOAI hat eine grundsätzliche Antwort, jedoch ist letztendlich immer die getroffene Vereinbarung maßgeblich.
Die Frage
Eine immer wieder im Tagesgeschäft von Planern auftauchende Frage ist die nach dem Status von Wandansichten als Ergänzung zu Grundrissen. Gehört deren Erstellung inklusive der Eintragung von Installationen oder Bedienungselementen zu den Grundleistungen in den jeweiligen Leistungsbildern?
Die Antwort
Grundsätzlich definiert die HOAI das Leistungsziel der Ausführungsplanung so: Alle zur Ausführung notwendigen Angaben sind in die Ausführungsplanung einzustellen. Montage- oder Werkstattpläne umfasst dies nicht. Es reicht aus, Installationen und Bedienelemente in den Grundrissen mitsamt einem Höhenbezug zu verorten. Somit ist es den Architekten freigestellt, welche zeichnerische Form sie für die Grundleistungen wählen. Die Anfertigung von Wandansichten, um damit künftige Nutzer zu informieren, zählt hingegen als besondere Leistung. Wichtig ist jedoch, ob die Anfertigung von Wandansichten im Vergabeverfahren bereits als Leistung der Ausführungsplanung ausgeschrieben war. Dies wäre zwar theoretisch weiterhin eine besondere Leistung, doch würde sie als ohne ergänzendes Honorar vereinbart gelten.
Wer Formfehler und grundsätzlich weitere Risiken und Probleme rund um Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung oder Mahnwesen effektiv ausschalten möchte, ist mit der Honorar-Verrechnungsstelle gut beraten. Dieser Service der Dienstleistungsgesellschaft für Architekten und Ingenieure mbH (DG) hilft Ihnen, Honorarstress auszulagern und hält Ihnen den Rücken frei für das, was wirklich wichtig ist: Planen und Bauen.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Janine Destabele
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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