Honorarrecht - Wegweisend: EuGH stärkt nationales Recht bei HOAI-Mindestsatzklagen
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass bei einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu HOAI-Mindestsatzklagen ein nationales Gericht nicht verpflichtet ist, das EU-Recht über die deutsche Regelung zu stellen. Kurz: Unionsrecht steht Mindestsatzklagen nicht entgegen.
Der Fall: Streit um Mindestsatz
Bis zur HOAI 2013 enthielt diese einen Rahmen aus Mindest- und Höchstsätzen. Alle Vereinbarungen, die diesem nicht entsprachen, wurden bei Unterschreitung durch den HOAI-Mindestsatz und bei Überschreitung durch den Höchstsatz ersetzt. 2019 stellte der EuGH fest, dass die entsprechenden Regelungen gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen, woraufhin der Verordnungsgeber sie mit der HOAI 2021 für alle neuen Verträge abschaffte. Hoch umstritten war aber die Frage, ob das bis dahin geltende zwingende Preisrecht nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 28.12.2009 oder dem EuGH-Urteil vom 14.07.2019 weiter angewendet werden durfte. Der BGH hatte diesen Streit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Das Urteil
Der EuGH folgte dem Vorschlag des Generalanwalts, nach dem Mindestsatzregelungen zwischen Privaten keine Anwendung mehr finden dürften, nicht. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass der Adressat der Richtlinie der jeweilige Mitgliedstaat sei und damit nicht dem Einzelnen eine Verpflichtung auferlegen könne. Ähnliches gelte für das Vertragsverletzungsurteil von 2019.Weiter stellte der EuGH klar, dass die deutschen Gerichte nicht gezwungen sind, allein aufgrund europäischen Rechts die Mindestsätze unangewendet zu lassen. Es bleibt daher nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. . (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20).
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