Honorarrecht - Vorwurf des unwirtschaftlichen Arbeitens: Warum es für Auftraggeber schwerer wird, Zeithonorare anzufechten
Ein weiteres Urteil im Sinne der Architekten: Nach dem Oberlandesgericht Hamburg entschied nun auch das Münchner Pendant einvernehmlich mit dem BGH, dass Kürzungen von Zeithonoraren durch den Bauherrn deutlich erschwert werden.
Der Fall: Bauherr behauptet Unwirtschaftlichkeit
Bei einem Projekt, das mehrere Umbauten umfasste, hatten ein Bauherr und ein Architekt einen Vertrag über Beratungs- und Planungsleistungen geschlossen, der über ein Zeithonorar vergütet werden sollte. Bei der abschließenden Rechnungsprüfung befand der Auftraggeber die Höhe des Honorars für unangemessen, der Architekt habe unwirtschaftlich gearbeitet. Über die Forderung nach einer Rückzahlung sollte das Oberlandesgericht München entscheiden.
Das Urteil
Das Gericht sah keinen Rückzahlungsanspruch. Nach Ansicht des Gerichts reichte es für den Architekten aus, die tatsächliche Erbringung der Stunden nachzuweisen. Hingegen der Auftraggeber sei verpflichtet, die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu belegen und seinen Anspruch konkret zu beziffern – was ihm nicht gelang. Das Gericht hatte einen Sachverständigen hinzugezogen, um die objektiv angemessene Stundenzahl festzustellen, zu dieser aber auch noch eine Sicherheitsmarge von 20% aufgeschlagen. Diese sollte – so die Richter – die individuelle Situation des Büros einpreisen. Das errechnete Ergebnis lag damit deutlich über dem verlangten Honorar und die geleisteten Stunden waren somit nicht als unwirtschaftlich anzusehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2020, Az. VII ZR 173/17).
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