Honorarrecht - Volle Vergütung trotz fehlender Grundleistungen? Möglich!
Für die Honorierung einer Leistungsphase ist nicht maßgeblich, dass alle Teilleistungen erbracht wurden – sondern dass ein funktionstaugliches, zweckentsprechendes Werk entstanden ist. Das betont das Oberlandesgericht Schleswig.
Der Fall: Streit um Deckenabdichtung
Um Gewerberäume zu sanieren, bei denen es zu Schäden durch Leckagen aus dem darüberliegenden Parkdeck gekommen war, hatte ein Bauherr einen Planer beauftragt. Im Projektverlauf kam es zum Streit, der Auftraggeber kündigte dem Architekten fristlos. Da dieser wiederum Kündigungsgründe vermisste, ging er von einer freien Kündigung aus und machte das volle vereinbarte Honorar geltend. Erst in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig wandte der Bauherr daraufhin ein, der Planer habe nicht alle vereinbarten Leistungen der Phasen 5 bis 8 erbracht.
Das Urteil
Dafür hatte das Gericht kein Verständnis. Schließlich sei nach dem gesetzlichen Leitbild die einzelne Leistungsphase die kleinste Abrechnungseinheit. Für deren Vergütung sei mitnichten die Erfüllung aller Teilleistungen maßgeblich, sondern der Werkerfolg. Und dieser wiederum sei durch die Erstellung eines funktionstauglichen, zweckentsprechenden Werks gegeben (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 17.07.2024, Az. 12 U 149/20).
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