Honorarrecht - Sicherungshypothek für Bauhandwerker – jetzt erweitert anwendbar
Das Kammergericht Berlin hat eine für Architekten und Ingenieure interessante Entscheidung getroffen: Eine Bauhandwerkerhypothek zur Sicherung von Honoraransprüchen ist jetzt auch für reine Planungsleistungen eintragungsfähig – auch ohne den Grundstückswert erhöhende Leistungen.
Die Ausgangslage: Hypothek für Honoraransprüche
So weit, so bekannt: In §650e BGB ist festgelegt, dass ein Bauunternehmer – und per Gesetzgebung ebenfalls ein Angehöriger der planenden Berufe – die Möglichkeit hat, seinen Honoraranspruch für ein Grundstück betreffende Leistungen im Grundbuch sichern zu lassen. So lässt sich das Risiko von Zahlungsausfällen effektiv mindern. Doch galt dafür bislang, dass die Planung sich schon wertsteigernd auf das Grundstück ausgewirkt haben musste, etwa in Form von Bauarbeiten.
Die neue Entscheidung
Diesen Status hat das Kammergericht Berlin nun gekippt. In einem Honorarrechtsstreit vertraten die Richter die Auffassung, dass dies als Bedingung nicht mehr erforderlich sei. Unter anderem war die Begründung, dass dies einen Planer schlechter gestellt hätte als einen Bauunternehmer, wofür das Gericht keinen Anlass sah. Außerdem hatte schon der Bundesgerichtshof diese Verkörperung der Wertsteigerung des Grundstücks nicht mehr mitgetragen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.02.2023, Az. 21 W 28/22).
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