Honorarrecht - Schweigen ist keine Zustimmung!
Wenn ein Auftraggeber auf ein Nachtragsangebot eines Planers nicht antwortet, darf dieser nicht von einer Annahme ausgehen. Das Oberlandesgericht München und nachfolgend der Bundesgerichtshof betonen den Unterschied zwischen Geschäftsbesorgung und Werkvertrag.
Der Fall: Nachtragsangebot ignoriert
Im Rahmen eines VOB/B-Vertrags hatte der Auftragnehmer Zusatzleistungen von rund 95.000 Euro erbracht. Das dazugehörige Nachtragsangebot hatte der Auftraggeber jedoch nicht angenommen. Im anschließenden Rechtsstreit vertrat der Auftragnehmer die Ansicht, dass das Schweigen des Auftraggebers zu einer Geschäftsbesorgung gemäß §362 Handelsgesetzbuch als Annahme zu werten sei.
Der Beschluss
Das Oberlandesgericht München widersprach, mit anschließender Billigung durch den Bundesgerichtshof. Die Erläuterung: Bei vorliegendem Vorgang handele es sich eben nicht um eine Geschäftsbesorgung, sondern um einen Vertrag zum reinen Austausch gegenseitiger Leistungen, worunter typischerweise auch Werkverträge fallen. Bei diesen lasse sich in aller Regel keine Zustimmung aus einem Schweigen ableiten (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 03.02.2023; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. VII ZR 44/23).
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