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Honorarrecht - Schriftlichkeit ist Trumpf – gerade bei Honorarfragen!

Ein allgemeiner Hinweis, verdeutlicht durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Wer als Planer nicht nachweisen kann, dass es für seine in Rechnung gestellten Leistungen auch entsprechende schriftliche Vereinbarungen gibt, hat im Streitfall meist das Nachsehen.

Der Fall: Honorarvereinbarung fehlt

Bei einem Mehrfamilienhausbau, für das ein Architekt mit verschiedenen Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragt war, kam es abschließend zum Streit über das Honorar. Der Planer hatte es teils nach Stundenaufwand, teils nach dem HOAI-Berechnungsmodus ermittelt. Jedoch fehlte eine schriftliche Honorarvereinbarung, weshalb das erstinstanzlich befasste Landgericht München I die Klage nur teilweise zuließ. Der Planer ging in Berufung.

Das Urteil

Doch weder beim Münchener Oberlandesgericht noch letztinstanzlich beim Bundesgerichtshof hatte er Erfolg. Beide bestätigten die Grundregel: Im Zweifel hat das Planungsbüro konkret nachzuweisen, dass für alle berechneten Leistungen auch entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Leistungsumfang und Vergütungsregelung müssen klar sein, das gilt auch für Nachträge zum Vertrag oder vereinbarte Änderungen von Planungen oder Terminabläufen. Die Beweislast hat der Planer (OLG München, Urteil vom 15. Juni 2021 Az: 9 U 631/20, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wer Formfehler und grundsätzlich weitere Risiken und Probleme rund um Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung oder Mahnwesen effektiv ausschalten möchte, ist mit der HonorarVerrechnungsStelle gut beraten. Dieser Service der Dienstleistungsgesellschaft für Architekten und Ingenieure mbH (DG) hilft Ihnen, Honorarstress auszulagern und hält Ihnen den Rücken frei für das, was wirklich wichtig ist: Planen und Bauen.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Stephanie Lübker

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 49365-24
Fax: +49 211 4 93 65-124
E-Mail: stephanie.luebker[at]aia.de

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