Honorarrecht - Prüfbarkeit ist Trumpf – gerade in Konflikten um Abschlagsrechnungen!
Nicht gezahlte Abschlagsrechnungen sind für einen Architekten nicht nur ärgerlich, sondern auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Jedoch: Sind diese Abschlagsrechnungen von ihm nicht prüffähig, ist seine Kündigung nicht rechtmäßig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main pocht hier auf Sorgfalt.
Der Fall: Kündigung und Gegenkündigung
Ein Architekt hatte seinem Auftraggeber aus besonderem Grund gekündigt, da dieser ihm seine Abschlagsrechnungen nicht bezahlt hatte. Der Auftraggeber erwiderte dies mit einer eigenen außerordentlichen Kündigung. Der Streit um die Ansprüche ging bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Das Urteil
Das Gericht entschied zu Ungunsten des Architekten. Denn dieser hatte seine Abschlagsrechnungen nicht ordnungsgemäß und prüffähig gestellt. Somit war er nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, der Auftraggeber daraufhin hingegen schon. Ein Trost: Trotz der unberechtigten Kündigung standen ihm Honorare aus mangelfreien Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2023, Az. U 210/21). Grundsätzlich steht dem Auftragnehmer im Werkvertragsrecht nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, an dessen Voraussetzungen aber von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden. Planer sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, bevor sie selbst eine Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrags aussprechen.
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