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Honorarrecht - Projekt verteuert sich: Was ist mit den anrechenbaren Kosten?

Kann ein Planer im Rahmen der HOAI seine anrechenbaren Kosten nach oben anpassen, wenn sich ein Projekt verteuert? Das OLG Schleswig zeigt sich hier hart und sagt Nein. Maßgeblich bleibe die anfängliche Kostenberechnung.

Der Fall: Kostenberechnung veraltet

Ein Planer hatte für die Sanierung eines Parkdecks ein Konzept erarbeitet und dazu HOAI-gemäß seine anrechenbaren Kosten aus der erstellten Kostenberechnung abgeleitet. Die später tatsächlich bei der Ausschreibung abgegebenen Gebote lagen jedoch deutlich höher, wofür auch allgemeine Baupreissteigerungen ursächlich gewesen sein können. Der Architekt berechnete sein Honorar daraufhin neu und klagte.

Das Urteil

Doch beim Oberlandesgericht Schleswig blieb er damit erfolglos. Die Berechnung der anrechenbaren Kosten müsse auf Basis des Planungsstands geschehen, der der jeweils maßgebenden Kostenermittlung zu Grunde liege, so das Gericht. Eine Fortschreibung der Kosten ist damit – zumindest im Rahmen der HOAI – nicht möglich (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 17.07.2024, Az. 12 U 149/20).

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