Honorarrecht - Nicht so eilig! „Vorpreschen“ kann unbezahlt bleiben
Gerade bei Architektenverträgen, die explizit eine Zielfindungsphase einbeziehen, sollte ein Planer auf die Prüfung der Ergebnisse und die entsprechende Billigung warten. Wer mit weitergehenden Leistungen vorprescht, sollte kein Honorar erwarten. Das sagt auch das Oberlandesgericht Frankfurt.
Der Fall: Planer ignoriert Zielfindungsphase
Bei einem Bauprojekt zum Umbau einer Scheune hatte der Bauherr mit dem Architekten ausdrücklich eine Zielfindungsphase in den Architektenvertrag integriert. Die entsprechende Klausel besagte, dass die Erarbeitung einer Planungsgrundlage noch keine Planungsleistungen umfasse, diese sollten erst nach erteilter Zustimmung erfolgen. Der Planer gab im Folgenden eine grobe Baukostenschätzung ab und erbrachte bereits Vor- und Entwurfsplanungsleistungen. Als später die Finanzierungsbemühungen des Bauherrn scheiterten, kündigte er den Architektenvertrag und zahlte die Vergütung für die Zielfindungsphase. Doch der Planer klagte ein weitergehendes Honorar von 36.000 Euro für die Planungsleistungen ein.
Das Urteil
Damit hatte er vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg. Der ausdrückliche Zweck einer Zielfindungsphase sei es, so das Gericht, die Realisierungsmöglichkeiten eines Projekts zu klären. Ohne eine Billigung des Bauherrn seien darum keine weiteren Leistungen zu erbringen. Ferner habe der Architekt nur eine grobe Schätzung und keine detaillierte Planungsgrundlage vorgelegt. Für seine „vorpreschenden“ Planungsleistungen hatte er daher keinerlei Honoraransprüche (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022, Az. 29 U 94/21).
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