Honorarrecht - Ist für einen konkludenten Vertrag eine Unterschrift nötig?
Ein Auftrag und damit ein Honoraranspruch eines Architekten entstehen nicht erst durch die Unterzeichnung eines Angebots oder eines Vertrages. Am Beispiel eines Rechtsstreits unter Bekannten zeigt dies das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Billigung des Bundesgerichtshofs.
Der Fall: Ferienhaus auf Ibiza mitgeplant
Für die Realisierung des Ferienhauses eines Bekannten hatte ein Architekt Grundleistungen der LP 1–3 erbracht und im Bereich der Tragwerksplanung, Bauphysik und TGA mitgewirkt. Jedoch verneinte der Auftraggeber später, dass er dazu einen Auftrag erteilt habe. Vielmehr seien die erbrachten Leistungen in den Bereich „Akquise“ einzuordnen, ein Honoraranspruch sei dadurch nicht entstanden. Der Fall ging zum Oberlandesgericht Düsseldorf und fand dann den Weg bis zum Bundesgerichtshof..
Das Urteil
Damit kam der Ferienhausbesitzer nicht durch. Denn das Gericht entschied zugunsten des Planers, da es die Annahme eines Vertragsschlusses durch konkludentes Verhalten als erwiesen ansah. Konkret sei ein rechtsgeschäftlicher Annahmewillen erkennbar gewesen, indem der Auftraggeber ein Honorarangebot des Architekten erhalten hatte und diesen dann – ohne sich zum Angebot zu äußern – hatte weiterplanen lassen. Die nicht erfolgte Gegenzeichnung des Angebots sei hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr habe dem Auftraggeber bewusst sein müssen, dass die Durchführung von Ortsterminen und die Entgegennahme von Planungsunterlagen über eine reine Akquisetätigkeit hinausgingen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 108/17, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2022, Az. VII ZR 834/21).
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