Honorarrecht - Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Grundleistungen – auch bei mangelfreiem Werk?
Ein juristischer Dauerbrenner aus der Welt des Planens und Bauens ist die Frage nach der Honorarkürzung, wenn vertraglich vereinbarte Arbeitsschritte nicht geleistet wurden, der Gesamterfolg aber gegeben ist. Eine aktuelle Entscheidung kommt dazu vom Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Fall: Teilerfolg vs. Gesamterfolg
In einem umfangreichen Rechtsstreit einer Architektin mit ihren Auftraggebern zum Neubau eines Einfamilienhauses, ging es unter anderem um eine Bausummenüberschreitung. Dabei wurde auch eine Nichterfüllung von Bestandteilen des Architektenvertrages ins Spiel gebracht – und damit eine regelmäßig wiederkehrende zentrale Frage im Honorarrecht: Führt ein an den HOAI-Leistungsphasen orientierter Vertrag dazu, dass ein Planer alle vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolge des Gesamterfolgs schuldet? Damit wäre ein Honorarabzug auch bei mangelfreier Fertigstellung möglich.
Das Urteil
Am Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte man dies. Anders als andere Gerichte waren die dortigen Richter der Ansicht, dass die Nichterbringung vereinbarter Teilerfolge direkt eine Honorarminderung ermöglicht, wenn die Leistungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse sind. Ob und inwieweit das Bauwerk mangelfrei fertiggestellt wurde oder nicht, sei davon unabhängig, so das Urteil (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021, Az. 8 U 109/14 sowie BGH, Beschluss vom 25.10.2023, Az. VII ZR 137/23).
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