Honorarrecht - Gerichtlich akzeptiert: das Quadratmeterhonorar!
Immer wieder wird von innovativen Honorarangeboten berichtet. Im Rahmen eines Streits vor dem Oberlandesgericht Naumburg wurden – als Nebenerscheinung – vom Gericht Modalitäten akzeptiert, die eine Vergütung „pro Quadratmeter vermietbarer Nutzfläche“ beinhalteten.
Das Konzept
Bei einem Auftrag zur Modernisierung eines Wohn- und Gewerbeobjekts wurde ein Architekturbüro mit Gebäude- und Tragwerksplanung sowie Beratungsleistungen zu Bauphysik und Brandschutz beauftragt. Die Bauherrin wünschte sich vor allem eine Steigerung der vermietbaren Nutzfläche gegenüber dem Bestand. Darum wurde eine besondere vertragliche Vereinbarung geschlossen: Die Leistungen wurden als „Teilleistungen der Lph nach HOAI als Grundleistungen und Besondere Leistungen gemäß anliegender Leistungsaufstellung und Honorarermittlung“ deklariert. Dazu wurden „Pauschalhonorare nach NFL“ in zwei Kategorien vereinbart, jeweils pro Quadratmeter vermietbarer Nutzfläche für die Lph 1–4 und die Lph 5–8.
Die Konsequenz
Im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit vor dem Oberlandesgericht Naumburg ging es dann unter anderem um die Berechnung eines Sicherungsanspruchs für das Planungsbüro. Hierbei akzeptierte das Gericht die Quadratmeterberechnung. So kann ein nach Flächenanteilen gemessenes Honorar auf Basis der HOAI-Ansätze gebildet werden und ist damit auch als angemessen einzustufen. Diese Methode eignet sich demnach auch bei der Abrechnung von Planungsänderungen – solange sie entsprechend vertraglich vereinbart ist (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24.11.2022, Az. 2 U 180/21).
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