Honorarrecht - Entwurf genehmigungsfähig? Honorierung möglich!
Wer keine genehmigungsfähige Planung herstellt, hat auch keinen Honoraranspruch. Wie weit aber geht das Recht auf Nachbesserung? Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt klar: Nicht so weit, dass grundlegende Änderungen vom Bauherrn akzeptiert werden müssen.
Der Fall: Ein Gebäude, zwei Entwürfe
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus beauftragt. Es sollte dort hochpreisiger Wohnraum entstehen. Der konkrete Auftrag: Den Bestandsschutz nutzend, sollte eine Wohnfläche erzielt werden, die ein Neubau an selber Stelle nach aktuellem Planungsrecht nicht mehr hergeben würde. Dazu entwickelte der Planer einen Umbau (Umbauvariante), der sich jedoch nicht als genehmigungsfähig herausstellte. Eine daraufhin auf Änderungswunsch des Bauherrn entwickelte Variante mit Neubau hinter alter Fassade (Neubauvariante) erhielt dann eine Baugenehmigung, wurde aber nicht umgesetzt. Der Bauherr realisierte das Gebäude später mit einem anderen Architekten als Totalabriss-und-Neubau. Daraufhin forderte der ursprüngliche Planer Honorar für beide von ihm entwickelten Varianten.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Düsseldorf versagte ihm dieses Ansinnen für das Honorar in Bezug auf die Umbauvariante . Denn für einen Honoraranspruch müsse eine Planung dauerhaft genehmigungsfähig sein, ansonsten liege ein Mangel vor. Eine Änderung dieses Zustandes – also die Nachbesserung – sei im vorliegenden Fall nicht ohne grundlegende Änderungen möglich gewesen. Diese aber müsse ein Auftraggeber nicht akzeptieren. Im vorliegenden Fall hatte der Planer dann eine komplett neue zweite Variante entwickelt, die genehmigungsfähig und mangelfrei war. Und nur für diese hatte er ein Recht auf Honorierung (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, Az. 23 U 81/21 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2024, Az. VII ZR 886/21).
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