Honorarrecht - Der Auftrag: „Baugenehmigung einholen“. Aber was ist mitgemeint?
Beauftragt eine Bauherrin, die schon Entwurfsplanungen vorliegen hat, einen neuen Architekten mit der Einholung der Baugenehmigung, kann damit durchaus die Erbringung der Leistungsphasen 1–3 mitgemeint sein. Wann das zutrifft, erläutert das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Fall: Anbauten eines Gasthofs
Eine Bauherrin plante die Erweiterung ihres Gasthof-Gebäudes unter anderem um drei Anbauten, für die sie schon Planungen besaß. Nun beauftragte sie einen weiteren Planer mit der „Einholung der Baugenehmigung“. Als es später zum Streit kam, klagte der Architekt seine Honorare ein, wobei er auch Leistungen der Phasen 1–3 abrechnete. Die Auftraggeberin war der Meinung, dass nur Phase 4 abrechenbar sei. Der Fall ging zum Oberlandesgericht Karlsruhe.
Das Urteil
Die dortigen Richter befanden zwar, dass in der Regel bei einer solchen Beauftragung die Phasen 1–3 nicht automatisch mitbeauftragt seien, jedoch seien die tatsächlich vereinbarten Leistungen ausschlaggebend. Aber: Ebenfalls herrschte die Ansicht, dass eine Beauftragung zur Genehmigungsplanung systematisch die dazu nötigen Planungsschritte voraussetze. So prüfte man im Einzelfall, inwieweit die Vorgängerplanung dies schon abgedeckt hatte. Da zum einen die Ausführungstiefe gering war und zum anderen die Eigentümerin von der vorliegenden Planung abweichende Wünsche hatte, war das Ergebnis klar: Hier waren die Leistungsphasen 1–3 von der Beauftragung umfasst – die Forderung des Planers also rechtens (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022, Az. 4 U 142/20 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. VII ZR 221/22).
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