Honorarrecht - Das ist zu viel: Erfüllungsbürgschaft plus Bareinbehalt
Verlangt ein Auftraggeber von seinem Auftragnehmer nicht nur eine Vertragserfüllungssicherheit von 10 %, sondern schreibt auch formularmäßig eine nur 95%ige Zahlung von Abschlagszahlungen vor, kann dies als unangemessene Übersicherung gelten. Jedenfalls, wenn man das Oberlandesgericht Celle und den Bundesgerichtshof fragt.
Der Fall: Bereicherung durch Auftraggeber?
Ein Auftraggeber hatte mit einem Montageunternehmen einen Vertrag geschlossen, der nicht nur eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % der Auftragssumme beinhaltete, sondern auch eine formularmäßige Regelung, dass Abschlagszahlungen nur zu 95 % bezahlt werden. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag vor der Abnahme der Arbeiten und nahm die Bürgschaft in Anspruch. In erster Instanz vor dem Landgericht Hannover wehrte sich der Bürge erfolgreich mit der Bereicherungseinrede. Gegen das klageabweisende Urteil wandte sich der Auftraggeber an das Oberlandesgericht in Celle.
Das Urteil
Ohne Erfolg. Das OLG befand, dass durch das Zusammenwirken der Sicherungsklausel mit dem Bareinbehalt eine unangemessen hohe Erfüllungssicherheit von 15 % entstanden sei. Zwar seien beide Klauseln für sich genommen nicht zu beanstanden, doch sei durch ihr Zusammenwirken eine Benachteiligung des Auftragnehmers entstanden – und somit seien beide Klauseln nichtig. Schließlich sei es nicht Aufgabe des Gerichts, zu entscheiden, welche davon bestehen bleiben soll. So ging der Auftraggeber leer aus (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 14 U 119/21).
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