Honorarrecht - Bei freier Kündigung: Was ist „anderweitiger Erwerb“?
Immer wieder gibt es bei freien Kündigungen eines Auftraggebers Streit um die vereinbarte Vergütung, die sich potenziell um einen „anderweitigen Erwerb“ durch die freigewordene Arbeitskraft reduziert. Eine neue Stellungnahme durch das Oberlandesgericht Naumburg bringt mehr Klarheit.
Der Fall: Streit nach freier Kündigung
Im Rahmen eines Modernisierungsprojekts kam es zu einer Streitigkeit zwischen dem Architekten und dem Auftraggeber, die in einer freien Kündigung durch den Auftraggeber endete. Bei einem späteren neuen Vertrag ging es dann um die Anrechnung von Honoraransprüchen aus dem alten Vertrag und die genaue Definition des „anderweitigen Erwerbs“, den der Planer in Folge der Kündigung hatte.
Die Entscheidung
Der Fall ging bis zum Oberlandesgericht Naumburg, das unter anderem zur Anrechnung des Erwerbs durch anderweitige Leistungen (nach § 648 BGB) Stellung nahm. Nach Ansicht des Gerichts ist es der Sinn des Anspruchs, den Architekten schadlos zu stellen und die Kündigung für ihn zu neutralisieren. Darum sei nicht jeder Erwerb, der durch die freie Kündigung erzielt wird, anzurechnen – der Erwerb muss vielmehr zweifelsfrei durch die Kündigung des Bestellers verursacht worden sein. Ohne die Kündigung müsste die anderweitige Vergütung ausgeblieben sein. Das heißt: Kann der Planer nachweisen, dass er die Kapazität hatte, neben dem gekündigten Werkvertrag noch andere Aufträge auszuführen, sind deren Erträge nicht anzurechnen (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24.11.2022, Az. 2 U 180/21).
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