Honorarrecht - Aufstockungsklagen: BGH übernimmt EuGH-Urteil
Bei vor dem Jahr 2021 abgeschlossenen Verträgen bleiben Aufstockungsklagen möglich. Das betreffende planerfreundliche EuGH-Urteil vom 18.01.2022 hat nun auch der Bundesgerichtshof (in einer bislang noch nicht veröffentlichten Entscheidung) übernommen. So können deutsche Gerichte in diesen Fällen weiterhin die verbindlichen Mindestsätze der HOAI 2013 anwenden.
Die (bekannte) Situation
In einem weithin bekannten europaweiten Verfahren, ging es um die Honorarverbindlichkeit. So hatte die HOAI 2013 vorgesehen, dass sich Honorare im Rahmen vorgegebener Mindest- und Höchstsätze bewegen. Verletzten Vereinbarungen den entsprechenden §7 der HOAI, konnten Architekten bei einer Unterschreitung den Mindestsatz mit einer Aufstockungsklage geltend machen. Doch dann befand der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 die Honorarverbindlichkeit für europarechtswidrig, die HOAI musste überarbeitet werden und trat in einer neuen Version zum 01. Januar 2021 in Kraft. Doch was bedeutete das für Verträge, die vor dem 01.01.2021 abgeschlossen worden waren?
Das aktuelle Urteil
Diese Frage erreichte via Bundesgerichtshof wiederum den EuGH, der am 18. Januar entschied, dass nationale (also auch deutsche) Gerichte bei diesen Verträgen die verbindlichen Mindestsätze weiterhin anwenden dürfen. Die Europarechtswidrigkeit der „alten“ HOAI steht also den Aufstockungsklagen von Architekten nicht im Wege. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun übernommen. Ob die Klagen wiederum inhaltlich berechtigt sind, wird nach wie vor im Einzelfall entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19.
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