Honorar - Volle Haftung trotz geminderten Honorars
Wird in einem Architektenvertrag einvernehmlich eine Honorarminderung vorgenommen, geht damit keineswegs eine Haftungsreduzierung einher. Zu diesem Beschluss kam das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 30.09.2014 (Az.: 3 U 413/14).
Der Fall
Während der Sanierung eines Schwimmbades durch einen von einer Generalplanerin mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragten Architekten stellten sich Bauausführungsmängel dar, für die der Architekt als Subunternehmer haftbar gemacht wurde. Da sein Honorar zuvor u.a. für Leistungsphase 8 gekürzt worden war, hatte er eine gleichzeitige Anforderungsminderung für seine Bauüberwachungstätigkeit vorausgesetzt. Seinem Argument, die Honorarminderung sei aufgrund der Übernahme der Oberbauleitung seitens der Generalplanerin erfolgt, setzte diese entgegen, das Motiv hätte vielmehr in der Ortsansässigkeit des Planers gelegen.
Das Urteil
Das OLG Koblenz attestierte dem Architekten eine schuldhafte Pflichtverletzung und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Bauüberwachung. Im Nassbereich eines Schwimmbads seien Abdichtungs- und Fliesenarbeiten ein besonders bedeutsamer Bauabschnitt und keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Daher sei der Architekt hier zu einer besonderen Bauüberwachung verpflichtet. Da das Motiv für die Honorarminderung zwischen dem Kläger und der Beklagten streitig sei, verfange der diesbezügliche Hinweis nicht.
Tipp: Nehmen Sie in ihren Architektenverträgen im Falle von Honorarminderungen immer klare Regelungen einer damit einhergehenden Leistungsreduzierung auf.
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