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Honorar - „Ermitteln“ Sie bei gerichtlicher Honorardurchsetzung in eigener Sache – Richter erwarten präzise vorbereitete Unterlagen

Sich stunden- oder tagelang durch einen Dschungel von Anlagen zur Beweisführung des Honoraranspruchs eines Klägers zu wühlen, ist keine Aufgabe für Richter. Wegen der unzureichenden Vorbereitung von Unterlagen ließ das Landgericht Hannover einen Planer mit Urteil vom 22.10.2014 leer ausgehen (Az.:12 O 403/07).

Der Fall:
Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung wollte ein erst nach Leistungsphase 3 beauftragter Planer vor Gericht sein Honorar durchsetzen, das sich aus einem komplexen Spektrum unterschiedlich anrechenbarer Leistungen – darunter auch denen in den unvollendeten Leistungsphasen 5 bis 7 – zusammensetzte. Eine prüffähige Abrechnung jedes einzelnen dieser Sachverhalte im Sinne der HOAI-Regelungen, welche auch bei vorzeitiger Vertragskündigung gelten, konnte der Planer jedoch trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht erbringen. 


Das Urteil:
Darüber war das Landesgericht Hannover nicht „amused“. Es sei die Aufgabe des Planers, das ihm zustehende Honorar anhand seiner Unterlagen selbst zu ermitteln und auch eine nachprüfbare Darlegung der anrechenbaren Kosten zu erbringen. Bzgl. einer Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz müsse er im Übrigen konkret werden und die anrechenbaren Kosten ausweisen. Da der Kläger auf die Forderungen des Gerichts nicht reagierte, wies das Landgericht seine Klage in vollem Umfang ab. 

Tipp: Vergewissern Sie sich über Ihren Anwalt, ob sich Ihre – gut vorbereitete – Klageforderung dem Gericht erschließt und kommen Sie einem etwaigen Hinweis- oder Auflagenbeschluss nach.

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