Haftung - Zwei Architekten nacheinander: Wofür haftet der Ausführungsplaner?
Wenn bei einem Bauprojekt zuerst ein Architekt die Leistungsphasen 1–4 bearbeitet und dann ein zweiter Planer ab Leistungsphase 5 übernimmt, muss letzterer auch die Genehmigungsplanung kritisch hinterfragen und falls nötig ändern – sonst kann er komplett haften, so das Oberlandesgericht Stuttgart.
Der Fall: Holzkonstruktion als Warmdach mit Dampfsperre
Ein Bauherr ließ ein Doppelhaus planen und bauen. Dazu hatte zunächst ein Planer bis zur Genehmigungsplanung gearbeitet, darin war schon das Dach als „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion mit Dampfsperre geplant. Diese Planung übernahm zur Ausführungsplanung ein zweiter Architekt und sorgte für die Umsetzung – ignorierend oder nicht wissend, dass dies nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Später entstanden Feuchteschäden im Dachaufbau. Daraufhin verklagte der Bauherr den zweiten Planer, weil dieser eine mangelhafte Ausführungsplanung geliefert habe, auf vollen Schadenersatz.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Stuttgart stimmte dem zu. Der zweite Planer hätte von der fehlenden Regelkonformität des Warmdaches wissen müssen. So hätte er die Genehmigungsplanung, auf der seine Ausführungsplanung basierte, kritisch prüfen und korrigieren müssen. Grundsätzlich gilt, dass jeder Architekt jeweils die volle Planungsverantwortung trägt – der Einwand eines Mitverschuldens von anderen scheide damit aus, so das Gericht (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023, Az. 10 U 29/22.
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