Haftung - Zu niedrige Treppenhäuser sind ein Problem. Für den Planer!
Die Ausführungsplanung eines Gebäudes muss hinreichend detailliert sein, damit das Resultat den Vorschriften entspricht. Etwaige Sorgfaltsverletzungen kann ein Planer hierbei nicht auf das ausführende Unternehmen abwälzen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt sich in dieser Hinsicht streng.
Der Fall: Durchgangshöhe zu gering
Bei einem Bauprojekt, das die Errichtung von elf mehrstöckigen Stadthäusern umfasste, stellte sich schon in der Bauausführung heraus, dass die Treppenhäuser zu niedrig waren. Die mittlere Durchgangshöhe betrug unter zwei Meter – eine klare Verletzung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Der mit diesem Vorwurf und einer entsprechenden Schadenersatzforderung konfrontierte Architekt argumentierte, dass das Bauunternehmen auf die Einhaltung der Mindesthöhe hätte achten müssen.
Das Urteil
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht sah das anders. Schließlich gehöre zu den Leistungspflichten eines Architekten in der LP 5 die Anfertigung einer hinreichenden und detaillierten Ausführungsplanung. Dass ein ausführendes Unternehmen im Einzelfall einen Planungsfehler erkennen kann, beschränke nicht die primäre Verantwortlichkeit des Architekten. Im Umkehrschluss wäre ja sonst der Architekt umso weniger haftbar, je mangelhafter seine Planung sei (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022, Az. U 67/21).
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