Haftung - Wohnung verkauft ohne Baukosten zu kennen – kann das gutgehen?
Ein Bauträger, der eine zu errichtende Wohnung bereits verkauft, ohne vom Architekten eine belastbare Kostenermittlung abzuwarten, kann hinterher keinen Schadenersatz verlangen, wenn die Baukosten höher werden als sein Verkaufserlös. Der Bundesgerichthof stützt eine Entscheidung von Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg.
Der Fall: Früher Wohnungsverkauf
Ein als Bauträger tätiger Auftraggeber hatte ein Bestandsgebäude erworben. Im Rahmen der Sanierung und einer Aufstockung um eine Dachgeschosswohnung wurde ein Architekt für die Leistungsphasen 1, 3 und 4 beauftragt. Wenig später verkaufte der Auftraggeber die noch nicht errichtete Wohnung mit Hilfe der vom Architekten gelieferten Baubeschreibung. Eine belastbare Kostenermittlung für den Bau wurde erst rund zwei Monate nach dem Verkauf vorgelegt. Als später die tatsächlichen Baukosten den Verkaufserlös überschritten, verlangte der Auftraggeber Schadenersatz. Dagegen wiederum wandte der Architekt ein, dass er mit den Kosten des Projekts nichts zu tun gehabt habe, selbst bei der von ihm vorgelegten Kostenermittlung seien die Zahlen weitgehend vom Auftraggeber vorgegeben worden.
Das Urteil
Landgericht Hamburg und Oberlandesgericht Hamburg wiesen, später bestätigt durch den BGH, die Klage ab. Nach Ansicht der Gerichte scheide ein Schadenersatzanspruch aus, wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, ohne eine verlässliche Kostenermittlung erhalten zu haben (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2021, Az. VII ZR 176/19)
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