Haftung - Wieviel Bauphysik muss ein Architekt können?
Entstehen bei einem Bauprojekt Mehrkosten durch eine – letztendlich unnötige – Umplanung im Sinne des KfW-40-Standards, muss ein Architekt nicht regelmäßig für Fehler von Fachplanern haften. Das Oberlandesgericht Frankfurt und der Bundesgerichtshof bleiben auf Linie.
Der Fall: Vermeintlich falsche Lüftungsanlagen
Ein Neubauprojekt sollte als KfW-40-Haus geplant und realisiert werden, dazu zog der beauftragte Architekt einen Sonderfachmann hinzu. Auf seine Empfehlung hin bot das beauftragte Unternehmen dezentrale Einzelraumlüfter an, äußerte aber nach Erteilung des Auftrags die Sorge, dass so der anvisierte Standard nicht zu erreichen sei. Ein dann hinzugezogenes Ingenieurbüro schlug daraufhin wohnungszentrale Lüftung mit Wärmerückgewinnung vor. Die entstandenen Mehrkosten für Bauzeitverlängerung und Umplanung verlangte der Bauherr vom Architekten zurück. Bonmot am Rande: Im Prozess stellte sich heraus, dass auch die ursprünglich angedachten Einzellüfter dem Standard genügt hätten.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt musste nun entscheiden, ob der Architekt hätte erkennen müssen, dass die ursprüngliche Planung mangelfrei gewesen sei. Die Mehrkosten hätte er damit zu verantworten gehabt. Doch das Gericht verneinte. Weder sei er mit bauphysikalischen Berechnungen beauftragt gewesen, noch hätte er die KfW-Konformität der beiden Lüftervarianten beurteilen können müssen. Beides entspräche nicht der von ihm zu erwartenden Fachkenntnis und Zumutbarkeit (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 04.05.2021, At. 15 U 142/18, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. VII ZR 549/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen).
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