Haftung - Wie (rechts-)verbindlich sind Montageanleitungen?
Auch in einem zweiten Fall geht es im gewissen Sinne um die vieldiskutierten „anerkannten Regeln der Technik“. So urteilt das Oberlandesgericht München mit Billigung des BGH über Schadenersatzansprüche gegen einen Unternehmer, der die Montageanleitung des Herstellers nicht einhielt.
Der Fall: Mangelhafter Einbau von Duschtassen
Ein Unternehmen war mit der Realisierung von 264 Fertigbädern beauftragt. Dabei war vertraglich vereinbart, dass der Ausführende bei der Montage entsprechend der Herstellervorgaben vorgeht und anschließend Brand- und Schallschutznachweise erbringt. Schon während der Ausführung stellte der Auftraggeber fest, dass sowohl das nötige Metallständerwerk als auch die Duschtassen nicht entsprechend der Herstellervorgaben eingebaut werden, außerdem war die verwendete Konstruktion im Hinblick auf den Brand- und Schallschutz fehlerhaft. Nach einer vom Unternehmer nicht beachteten Mängelrüge kündigte der Auftraggeber aus wichtigem Grund. Daraufhin stellte der Auftragnehmer Vergütungsansprüche für die noch nicht erbrachten Leistungen.
Das Urteil
Das Münchener Oberlandesgericht wies das Ansinnen ab. Die Kündigung war berechtigt, unter anderem wegen des Einbaus der Duschtassen entgegen der Herstellervorgaben. Dieser Einbau führte zum Wegfall der Herstellergarantie, was wiederum einen expliziten Baumangel darstellt. Möglich war dieses eindeutige Urteil durch die Tatsache, dass eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung zum Einbau gemäß Montageanleitung vorlag. Dies ist nicht zwangsläufig bei jedem Bauprojekt der Fall. So aber bestätigte auch der Bundesgerichtshof das Urteil (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. VII ZR 249/19).
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